Urteil des Arbeitsgerichts Mainz stellt die Befristung von Profisportler-Verträgen in Frage
Mit Urteil vom 19.03.2015 (Az. 3 CA 1197/14) stellt das Arbeitsgericht Mainz die bisherige Praxis in Frage, die Arbeitsverträge von Profisportlern zu befristen. Demnach können auch die Arbeitsverträge mit Profisportlern nur einmalig auf 2 Jahre befristet werden. Ein besonderer Sachgrund, der für eine längere oder weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge erforderlich ist, sehen die Richter im Falle eines Fußballprofis nicht.
Geklagt hatte der ehemalige Torhüter des Fußball-Bundesligisten FSV Mainz, Heinz Müller, der drei Jahre lang für den Verein gespielt hatte. Nach Ablauf dieses ersten Vertrages hatten sich Spieler und Verein im Sommer 2012 auf einen weiteren Vertrag über zwei Jahre geeinigt.
Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz läuft dieser Vertrag, der eigentlich im Sommer 2014 endete, unbefristet weiter.
Es bleibt abzuwarten wie die nächste Instanz, also das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, die Frage der Befristung von Profisportler-Verträgen bewertet. Bisher ist dies, nicht nur im Fußball, absolut branchenüblich.