OLG München weist Schadensersatzanspruch eines Amazon-Verkäufers wegen negativer Kundenbewertung zurück, da der Käufer lediglich ein Werturteil abgegeben habe
In einer Entscheidung vom 12.02.2015 (Az. 27 U 3365/14) verneint das Oberlandesgericht München (OLG) den Schadensersatzanspruch eines Amazon-Verkäufers wegen negativer Kundenbewertung.
Der Verkäufer, der seine Produkte (in diesem Fall ein Fliegengitter) über die Verkaufsplattform von Amazon angeboten hat, klagte gegen den Käufer des Fliegengitters. Dieser hatte sich nach dem Kauf in seiner Kundenbewertung negativ über den Verkäufer geäußert. Konkret bemängelte der Käufer die Qualität der Bedienungsanleitung sowie die telefonische Unterstützung des Verkäufers („ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, allein das ist eine Frechheit“).
Der Kläger behauptete im Prozess, dass Amazon aufgrund dieser Kundenbewertung sein Verkäufer-Profil gelöscht habe. Dies habe bei ihm zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Konsequenzen geführt.
Der Kläger, bei dem es sich um einen Power-Seller handelte, machte Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 70.000 € geltend.
Das OLG München lehnte aber sämtliche Schadensersatzansprüche ab. Da es sich bei den Äußerungen des Käufers um Werturteile (also Meinungsäußerungen) handeln würde, fehle es schon dem Grunde nach an einer Haftungskonstellation. Anders sei dies nur, wenn der Käufer in der Kundenbewertung falsche Tatsachen wiedergeben würde.
Fazit: wer das Risiko einer Haftung für negative Kundenrezensionen gänzlich ausschließen will, muss deutlich machen, dass es sich bei seiner Verkäuferbewertung um seine Meinung handelt.