BGH zu Schönheitsreparaturen in unrenovierten Wohnungen

BGH erklärt Schönheitsreparaturklauseln bei unrenovierten Wohnungen für unwirksam

In drei Entscheidungen vom 18.03.2015 (Az. VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 242/13) erklärt der BGH (Bundesgerichtshof) Vertragsklausen für unwirksam, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen in unrenovierten Wohnungen verpflichten.

Damit bricht der BGH mit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach alle Mieter mittels sog. Schönheitsreparaturklauseln bei Bedarf zur Durchführung von Schönheitsreparaturen (z.B. Streichen) vertraglich verpflichtet werden können.

Nunmehr kann der Mieter einer bei Mietbeginn unrenovierten Wohnung nicht mehr zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit verpflichtet werden. Zudem muss der auch bei Auszug renovieren.

Der BGH begründet seine neue Rechtsprechung mit dem Umstand, dass der Mieter einer bei Vertragsbeginn unrenovierten Wohnung durch Schönheitsreparaturklauseln ggf. die Wohnung in besserem Zustand an den Vermieter zurückgibt, als er sie zu Mietbeginn bekommen hat. Dies widerspräche aber dem gesetzlichen Leitbild.

Festzuhalten ist also, dass zukünftig nur noch Mieter von bei Vertragsbeginn renovierten Wohnungen zur Übernahme von Schönheitsreparaturen während und zum Ende der Mietzeit verpflichtet werden können.

Mieter von bei Vertragsbeginn unrenovierten Wohnungen müssen hingegen weder während der Mietzeit noch zum Ende des Mietvertrages renovieren.

Besondere Bedeutung kommt somit zukünftig der Frage zu, ob eine Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert war oder nicht.

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