Schwarzarbeit – Das Spiel mit dem Risiko

BGH verneint Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers gegen Werkunternehmer trotz mangelhafter Leistung

Der Bundesgerichtshof bestätigt in einem aktuellen Urteil seine konsequente Linie gegen Schwarzarbeit. Darin hat ein Hauseigentümer hat einen Dachdecker mit Ausbesserungen seines Daches beauftragt. Vereinbart wurde dafür eine Pauschalzahlung in Höhe von 10.000 EUR, steuerfrei versteht sich.

Später zeigten sich Mängel am Dach, so dass der Hauseigentümer den Dachdecker auf Rückzahlung von 8.300 EUR verklagte. Durchaus erfolgreich in den vorherigen Instanzen stellte der BGH dann klar, dass der Hauseigentümer kein Geld wegen einer mangelhaften Leistung zurückerhält. Wer aufgrund eines „Schwarzarbeitvertrags“ Leistungen erbringt, hat später unter keinen Umständen irgendwelche Rückforderungsansprüche.

Damit bestätigt der BGH seine konsequente Rechtsprechung gegen Schwarzarbeit. Zuvor hatte der BGH bereits entschieden, dass im Falle eines „Schwarzarbeitvertrags“ der Werkunternehmer keine Ansprüche auf Lohnzahlung hat und  dass der Auftraggeber über keinerlei Gewährleistungsansprüche verfügt.

 

 

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