Bei Obliegenheiten handelt es sich um Verhaltensnormen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages zu erfüllen hat.

Anders als bei sonstigen vertraglichen Pflichten hat der Versicherer aber keinen einklagbaren Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auf Einhaltung dieser Verhaltensnormen.

Im Falle der Verletzung von Obliegenheiten kann der Versicherer den Versicherungsnehmer allerdings sanktionieren. Je nach Schärfe der Obliegenheitsverletzung variieren diese Sanktionen von einem Leistungskürzungsrecht bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers.

In diesem Zusammenhang wird zwischen leicht fahrlässiger, grob fahrlässiger, vorsätzlicher und arglistiger Obliegenheitsverletzung unterschieden.

Beispiel: falsche Beantwortung von Gesundheitsfragen vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Versicherer werfen dem Versicherungsnehmer in einem solchen Fall häufig eine vorsätzliche, wenn nicht gar arglistige Falschbeantwortung der Fragen vor und verweigern die Leistung vollständig.

Hier gilt es genau zu prüfen, ob z.B. auch die formellen Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegen. Diese Prüfung sollte unbedingt durch einen Versicherungsanwalt durchgeführt werden.

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