Obwohl Patientenbewertungen für betroffene Ärzte negative Folgen mit sich bringen können, hält der Bundesgerichtshof (BGH) den Betrieb eines Internetportals für Arztsuche und Arztbewertungen (Arztbewertungsportal) grundsätzlich für zulässig.
In dem durch den BGH am 23.09.2014 entschiedenen Fall klagte ein Arzt auf Löschung seiner Kontaktdaten sowie seiner Patientenbewertungen. Der klagende Arzt berief sich für den Löschungsanspruch auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses beinhaltet sinngemäß das Recht des Einzelnen, über die Verwendung seiner Daten selbst entscheiden zu können.
Der BGH lehnte diesen Löschungsanspruch jedoch ab und verwies dafür auf das überwiegende Recht des Internetportalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit. Dabei sei von besonderer Bedeutung, dass die öffentlich zugänglichen Informationen zukünftigen Patienten bei der Auswahl ihres Arztes helfen könnten. Auch müsse sich ein Arzt einer gewissen öffentlichen Kritik stellen. Dies gilt sogar dann, wenn die Bewertungen anonym abgegeben werden.
Die Kommunikationsfreiheit eines Arztbewertungsportals endet allerdings dort, wo unwahre Behauptungen, Beleidigungen und unzulässige Bewertungen veröffentlicht werden.
Ob dies der Fall ist, hängt somit immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.