Ein Versicherer kann sich nicht auf für ihn positive Beweismittel berufen, wenn er diese vor Abschluss eines Gerichtsverfahrens vernichtet. Beweisvereitelung durch Versicherer wird also nicht belohnt.
Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass sich ein Versicherer nur dann auf für ihn positive Beweismittel berufen kann, wenn er diese im Gerichtsverfahren auch vorlegt. Hintergrund der Entscheidung ist ein Verkehrsunfall, der nach Angaben des Versicherungsnehmers durch den Zusammenstoß mit einem Fuchs verursacht wurde.
Aus diesem Grund ließ der Kfz-Versicherer nach dem Unfall das Nummernschild (mit Haaren) durch ein Labor untersuchen.
Angeblich handelte es sich bei den am Nummernschild befindlichen Haaren aber nicht um Fuchshaare, so dass der Versicherer die Leistung verweigerte. Zudem gab er das gereinigte Nummernschild an den Versicherungsnehmer zurück.
Das OLG München entschied nun, dass sich der Kfz-Versicherer in dieser Konstellation, nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen könne, da diese Leistungsverweigerung durch das Vernichten der Haare nicht mehr überprüft werden könne. Das Gericht stellte also einen Fall der Beweisvereitelung durch den Versicherer fest und regelte die daraus erwachsenden Rechtsfolgen.