Rät der Geschäftsführer einer Versicherungsmakler-GmbH einem Kunden zum Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung, obwohl diverse schwere Vorerkrankungen bekannt sind, besteht eine Schadensersatzpflicht
Das OLG Koblenz hat jüngst entschieden, dass sich eine Versicherungsmakler-GmbH wegen Falschberatung eines Kunden durch ihren Geschäftsführer schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Im Rahmen des Beratungsgesprächs hatte der Kunde den Geschäftsführer über diverse Vorerkrankungen (Herz- und Rückenprobleme) detailliert informiert. Nachdem der Kunde einen unterschriebenen Blankoantrag an den Geschäftsführer übergeben hatte, wollte dieser den Antrag angeblich wahrheitsgemäß ausfüllen und bei der Berufsunfähigkeits-Versicherung einreichen.
Stattdessen reichte der Geschäftsführer den Antrag ohne Angabe der Vorerkrankungen ein, so dass es zum Abschluss der Berufsunfähigkeits-Versicherung kam.
Nachdem die Berufsunfähigkeits-Versicherung von den Vorerkrankungen Kenntnis erlangte, hat sie den Vertrag allerdings (zu Recht) angefochten.
Das OLG Koblenz sprach dem Versicherungsnehmer aufgrund dieses Sachverhalts einen Schadensersatzanspruch gegen die Makler-GmbH in Höhe der unnötig gezahlten Prämien an die Berufsunfähigkeits-Versicherung zu (die trotz Anfechtung durch die Versicherung nicht zurückgefordert werden können). Korrekterweise hätte der Geschäftsführer seinen Kunden im Hinblick auf die Vorerkrankungen vielmehr vom Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung abraten müssen.