Betriebshaftpflichtversicherung kann Leistung wegen Pflichtenverstoß des Versicherungsnehmers nur verweigern, wenn ein Repräsentant gehandelt hat
Das OLG Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung eine Betriebshaftpflichtversicherung von seiner Leistungspflicht befreit, da der Versicherungsnehmer bewusst gegen Gesetze, Vorschriften oder sonstige Pflichten (sog. Pflichtwidrigkeitsklausel) hat.
Im zugrundeliegenden Urteil hat ein (angestellter) Kranführer beim Transport schwerer Holzteile das Eigentum Dritter beschädigt. Zu diesem Unfall kam es in einem Bereich, den der Kranführer nicht einsehen konnte.
Somit hat der Kranführer seine einschlägigen Verkehrssicherungspflichten offensichtlich schuldhaft verletzt. Das OLG Koblenz hat infolgedessen die Leistungspflicht des Versicherers wegen Verstoßes gegen die Pflichtwidrigkeitsklausel verneint.
Diese Pflichtwidrigkeitsklausel findet sich erfahrungsgemäß in sämtlichen allgemeinen Haftpflichtbedingungen und sogar direkt im VVG wieder. Doch ist diese auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt anwendbar? Hintergrund ist, dass der Risikoausschluss greift, wenn der Versicherungsnehmer selber handelt. Hier handelte aber der Kranführer, also lediglich ein angestellter Mitarbeiter.
Im Ergebnis hätte das OLG Koblenz m.E. genau aus diesem Grund die Pflichtwidrigkeitsklausel nicht anwenden dürfen. Gemäß der einschlägigen BGH-Rechtsprechung muss sich der Versicherungsnehmer nämlich nicht das Handeln aller Angestellten zurechnen lassen. Relevant ist „nur“ das Handeln der Repräsentanten, also der Geschäftsleistung des Versicherungsnehmers.
Das OLG Koblenz hat diesen Aspekt in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Allerdings hat auch der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers nicht auf diese Rechtslage hingewiesen. Es lohnt sich also immer bei versicherungsrechtlichen Problemen einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu beauftragen.