Amtsgericht Charlottenburg erklärt den aktuellen Berliner Mietpreisspiegel für unwirksam. Bedeutet dies das Aus für die Mietpreisbremse?
Das Amtsgericht Charlottenburg hat den aktuellen Mietpreisspiegel in Berlin für unwirksam erklärt, da er nicht anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechen würde. Hintergrund ist, dass in § 558 d BGB die Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietpreisspiegel geregelt sind. Demnach muss dieser nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der jeweiligen Gemeinde oder Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt werden.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat zu dieser Frage ein Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kommt, dass die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze beim Erstellen des Berliner Mietpreisspiegels nicht eingehalten wurden.
Bedeutet diese Entscheidung, wie vielfach zu lesen war, den Anfang vom Ende für die Mietpreisbremse? Hintergrund ist, dass die Mietpreisbremse einen wirksamen Mietpreisspiegel voraussetzt, da sich auf Basis der darin genannten Preise die maximale Erhöhung der Miete im Falle der Neuvermietung bestimmt.
Gibt es aber keinen Mietpreisspiegel, gibt es konsequenterweise auch keine Mietpreisbremse, so die häufig zu lesende Argumentation
Dabei wird allerdings übersehen, dass das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg sich nur auf den Berliner Mietspiegel bezieht. Darüber hinaus ist dieses Urteil gar nicht rechtskräftig, da der unterlegene Mieter noch Berufung einlegen, also in die zweite Instanz gehen kann.
Interessant ist auch, dass in den vergangen Monaten andere Kammern des Amtsgerichts Charlottenburg die Mietpreisspiegel für wirksam erklärt haben.
Festzuhalten ist also, dass das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg sicherlich nicht das Ende der Mietpreisbremse bedeutet. Richtig ist aber auch, dass die Mietpreisbremse nur funktionieren kann, wenn ein wirksamer Mietpreisspiegel vorhanden ist. Es bleibt also abzuwarten, ob und wie die nächste Instanz entscheidet.