Mit dieser Frage hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Rechtsstreit zwischen einem Flugpassagier und einer Fluggesellschaft auseinander zu setzen.
Der Flugpassagier behauptete, mit mehr als 3 Stunden Verspätung gelandet zu sein und forderte unter Berufung auf die europäische Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigung in Höhe von 250 €. Dabei kam der Frage, wann ein Flugzeug gelandet ist, eine bedeutende Rolle zu, denn eine Entschädigung kann ein Passagier erst ab einer Verspätung von mehr als 3 Stunden fordern.
Die Fluggesellschaft verwies darauf, dass die Reifen des Flugzeugs die Landebahn nach 2 Stunden und 58 Minuten berührt hätten. Der Passagier berief sich hingegen darauf, dass er erst nach mehr als 3 Stunden das Flugzeug habe verlassen können.
Der EuGH gab in seiner Entscheidung vom 04.09.2014 (Az.: C-452/13) dem Passagier Recht und stellte maßgeblich darauf ab, dass die Bewegungs- und Handlungsfreiheit des Passagiers noch nicht mit dem Berühren der Landebahn gegeben sei, sondern erst mit Verlassen des Flugzeugs. Somit stehe dem Passagier eine Entschädigung zu.
Die konkrete Höhe der Entschädigung richtet sich gemäß eines älteren EuGH-Urteils bei Verspätungen nach der Flugentfernung. Beträgt diese bis zu 1.500 km, hat der Passagier Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 €, bei bis zu 3.500 km auf 400 € und bei mehr als 3.500 km auf 600 €.
Ähnliche, aber leicht abweichende Entschädigungsansprüche, bestehen ggf. im Falle einer Annullierung oder Nichtbeförderung des gebuchten Fluges durch die Fluggesellschaft.