Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bejaht Lohndumping bei einem Stundenlohn von 1,53 € bzw. 1,64 €. Es läge ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung des Arbeitnehmers und Gegenleistung des Arbeitgebers vor.
In zwei Entscheidungen vom 07.11.2014 (6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg über die Wirksamkeit von Stundenlöhnen in Höhe von 1,53 € und 1,64 € entschieden. Diese zahlte ein Rechtsanwalt an seine Bürohilfen. Geklagt hatte die Arbeitsagentur, die diese Löhne aufgestockt hat.
Das LAG hält die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als 2 € regelmäßig für sittenwidrig und damit für nichtig gemäß § 138 BGB. Hintergrund ist ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers.
Mit diesem Urteil korrigiert das LAG eine Entscheidung des Arbeitsgericht Cottbus. Dieses hielt die Vereinbarung von Stundenlöhnen unter 2 € nicht für sittenwidrig.
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LAG muss der beklagte Rechtsanwalt nun Nachzahlungen an die klagende Arbeitsagentur leisten.