Verursacht der Versicherungsnehmer einen Saunabrand grob fahrlässig, muss die Hausratversicherung nicht vollständig leisten
Das OLG Hamm hat jüngst entschieden, dass eine Hausratversicherung ihre Leistungen aus dem Versicherungsvertrag kürzen kann, wenn der Versicherungsnehmer einen Saunabrand grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Im konkreten Fall hatte der Versicherungsnehmer Gegenstände auf dem Saunaofen abgelegt und anschließend die Sauna verlassen. Kurze Zeit später kam es zu einem Brand.
Obwohl der Versicherungsnehmer davon ausging, dass die Sauna ausgeschaltet war, als er diese verließ, durfte die Hausratversicherung ihre Versicherungsleistung um 60% kürzen. Das OLG Hamm bejahte nämlich in dieser Konstellation grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers, da dieser vor Verlassen der Sauna (nach eigenen Angaben) den An- und Ausschalter der Sauna nicht kontrolliert habe.