Der EuGH bestätigt einen Löschungsanspruch Europäischer Bürger gegen Suchmaschinenbetreiber, wenn Beiträge im Internet die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen. Google kann sich zukünftig nicht mehr darauf berufen, für die gelisteten Suchergebnisse nicht verantwortlich zu sein.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt mit seinem Urteil vom 13.05.2014 (Az: C-131/12) erneut die digitalen Grundrechte aller Europäer. Nunmehr können die Europäischen Bürger von Google & Co. die Löschung von Suchergebnissen verlangen, die ihre Persönlichkeitsrechte verletzen. Dies gilt insbesondere für ältere Einträge, die mit Hilfe der Suchmaschinen gefunden werden können. Anders als bisher sind die Suchmaschinenbetreiber ab jetzt für ihre Suchergebnisse verantwortlich und können sich nicht mehr uneingeschränkt auf die Informationsfreiheit berufen.
Der EuGH sichert mit dem Löschungsanspruch somit die digitalen Grundrechte der europäischen Bürger, insbesondere das Recht auf Privatsphäre. Der EuGH stellt nämlich fest, dass die Suchergebnisse (nach Eingabe eines konkreten Namens) jedermann die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ermöglichen. Was den Staaten (zu Recht) verboten ist, gilt auch für Private! Somit muss zukünftig abgewogen werden, ob die Suchergebnisse unter dem Gesichtspunkt der Informationsfreiheit schützenswert sind, oder ob die Persönlichkeitsrechte stärker überwiegen und ein Löschungsanspruch besteht.
Im Ergebnis wird zukünftig eine Einzelfallentscheidung im Hinblick auf geltend gemachte Löschungsansprüche erforderlich sein. Somit müssen sich Google & Co. denselben Regeln unterwerfen, die für die klassischen Printmedien schon lange gelten. Auch hier wird die Informationsfreiheit nur so lange geschützt, bis Persönlichkeitsrechte des Einzelnen verletzt werden.
Mit diesem zweiten (grundlegenden) Urteil zu digitalen Grundrechten europäischer Bürger, wertet der EuGH die Bedeutung des Datenschutzes in Europa massiv auf. Bereits am 08.04.2014 hatte der EuGH die bisher geltenden Regeln zur Vorratsdatenspeicherung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Europäer für unwirksam erklärt.