Wird der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, steht dem Versicherer nur in Ausnahmefällen ein Leistungskürzungsrecht auf Null zu.
Wird ein Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt, verweigern die Versicherungen häufig die Leistung vollständig. In aller Regel erfolgt diese Leistungsverweigerung aber zu Unrecht. So hat der Gesetzgeber in § 81 Abs. 2 VVG für die Sachversicherung explizit geregelt, dass die Leistung nur in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis gekürzt werden darf. Der Versicherer darf also die Leistung umso stärker kürzen, je höher das Verschulden des Versicherungsnehmers am Eintritt des Versicherungsfalls ist.
Grob fahrlässig handelt im Übrigen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt. Ob der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, richtet sich also immer nach den Umständen des Einzelfalls.
In einer Entscheidung vom 22.06.2014 hat der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 225/10) die Leistungskürzung auf Null ausnahmsweise für zulässig erachtet, weil ein hochgradig betrunkener (2,70 Promille), also absolut fahruntüchtiger Autofahrer sein Fahrzeug ohne Fremdeinwirkung gegen einen Laternenpfosten steuerte. Dieses Urteil ziehen die Versicherer seitdem regelmäßig heran, um in jedem Fall des grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalls eine Leistungskürzung auf Null zu begründen.
Geben Sie sich mit dieser Begründung nicht zufrieden und lassen Sie das Leistungsangebot Ihres Versicherers unbedingt durch einen Versicherungsanwalt prüfen, bevor Sie sich dazu äußern. Mit der großen VVG-Reform 2008 wurde nämlich das bis dahin geltdene „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ abgeschafft.