Beauftragt ein Privater einen Abschleppdienst mit dem Wegtransport des Kfz eines „Falschparkers“, so sind die zu zahlenden Abschleppkosten der Höhe nach begrenzt
Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 04.07.2014 (Az.: V ZR 229/13) fest, dass der „Falschparker“ grundsätzlich zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, die aufgrund des Abschleppvorgangs entstanden sind. Im konkreten Fall ging es um ein Fahrzeug, das auf dem Privatparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt wurde.
Gleichzeitig macht der BGH deutlich, dass Abschleppkosten nicht in beliebiger Höhe verlangt werden können. Vielmehr richtet sich die maximale Höhe nach den ortsüblichen Abschleppkosten sowie den Kosten, die im Vorfeld des Abschleppens anfallen.
Somit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die dem Falschparker in Rechnung gestellten Abschleppkosten verhältnismäßig oder unangemessen hoch sind.