Versicherungsmakler haften, wenn sie ihre Kunden falsch beraten, indem sie es z.B. pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken.
Dies hat der Bundesgerichtshof am 26. März 2014 explizit festgestellt (Az. IV ZR 422/12), obwohl dies eigentlich nichts Neues ist. Allerdings waren die Haftungsansprüche gegen Versicherungsmakler bis vor wenigen Jahren gerichtlich nur sehr selten durchsetzbar. Wie sich dies geändert hat, erklärt sich am Besten an folgendem Beispielsfall: Ein Hauseigentümer wendet sich an einen Versicherungsmakler und bittet um Überprüfung seines Gebäudeversicherungsschutzes, verbunden mit dem Wunsch gegen alle Risiken abgesichert zu sein. Der Hauseigentümer folgt dem Rat des Versicherungsmaklers, einen neuen Gebäudeversicherungsvertrag gegen jährliche Zahlungen von 300 € abzuschließen. Eine Gesprächsdokumentation erhält er nicht. Ein Jahr später läuft der Keller des Hauseigentümers aufgrund eines Starkregens voll. Die Versicherung verweigert die Regulierung unter Verweis auf fehlenden Versicherungsschutz und zwar zu Recht. Nun kommt der Versicherungsmakler ins Spiel: dieser hätte den Hauseigentümer im Rahmen des Beratungsgesprächs über die Lücke im Versicherungsschutz aufklären und einen Zusatzvertrag anbieten müssen. Die entsprechende Versicherung gegen Elementarschäden wie Starkregen kostet beim selben Versicherer nämlich lediglich 50 €. Da er dies nicht getan hat, haftet er für die Schäden des Hauseigentümers.
In prozessualer Hinsicht ist der Hauseigentümer für die Falschberatung allerdings beweislastpflichtig. Hieran scheiterten früher in der Regel die Ansprüche, denn eine Pflicht zur Dokumentation bestand nicht. Heute kann sich der Hauseigentümer auf die fehlende Gesprächsdokumentation berufen, wodurch zu seinen Gunsten vermutet wird, dass über die Lücke im Versicherungsschutz nicht gesprochen wurde. Plötzlich muss der Versicherungsmakler nachweisen, dass dieser Umstand doch thematisiert wurde! Haftungsansprüche gegen Versicherungsmakler sind also deutlich leichter als früher durchzusetzen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur im Falle von Gebäudeversicherungen, sondern im Hinblick auf alle Versicherungszweige. Besondere Vorsicht ist dabei im Falle eines Versicherungswechsels geboten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es statt Versicherungsmaklerhaftung korrekterweise Versicherungsvermittlerhaftung heißen müsste. Neben den Versicherungsmaklern haften nämlich auch die Versicherungsvertreter (auch Versicherungsagenten genannt, denn sie vertreiben nur Versicherungen eines Versicherers) für falsche Beratung.