Neues zu Kranunternehmer-AGB

Klauseln in Kranunternehmer-AGB, wonach der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Bodenverhältnisse trägt, sind unwirksam

Der BGH hat jüngst eine Regelung in Kranunternehmer-AGB für unwirksam erklärt, wonach der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Bodenverhältnisse am Einsatzort trägt.

Der BGH hält diese Regelung für unwirksam, da regelmäßig nur der Kranunternehmer selber weiß, welche besonderen Belastungen für den Untergrund durch den Einsatz seines Krans ausgelöst werden.

Infolgedessen sei es unbillig, dem Auftraggeber ausnahmslos, also ohne Festlegung von Mitwirkungspflichten des Kranunternehmers, die Verantwortung für die Bodenverhältnisse zu übertragen.

 

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