Mogel(ver)packung

OLG Hamburg hält wenig Inhalt in einem XXL-Karton für eine Mogel(ver)packung

Das OLG Hamburg hat jüngst entschieden, dass eine kleine Creme-Dose in einem XXL-Karton eine Mogel(ver)packung sei. Infolgedessen untersagte das OLG Hamburg den weiteren Verkauf des Produktes wegen Irreführung der Verbraucher.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass Verbraucher bei einer großen Verpackung auch einen verhältnismäßig großen Inhalt erwarten (dürfen). Liegt hingegen ein besonderes Missverhältnis zwischen Verpackung und Inhalt vor, handelt es sich um eine Mogel(ver)packung, die nicht verkauft werden darf.

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